Satzung des Vereins philoSOPHIA e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "philoSOPHIA e.V.", hat seinen Sitz in Kemberg OT Gniest und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein versteht sich vor allem als Verein zur Förderung des Philosophierens in der Jugend- und Erwachsenenbildung.
(3) Die Tätigkeit des Vereins besteht in der Förderung und Unterstützung der politischen, kulturellen, ethischen und insbesondere philosophischen Bildung von Jugendlichen, Erwachsenen und Kindern mit dem Ziel, sie durch geeignete Bildungs- und Freizeitangebote und deren wissenschaftliche Unterstützung und Begleitung bei ihrer Lebensorientierung, Sinnfindung und Selbstbestimmung geistig zu unterstützen, sie mit der Geschichte der Philosophie und Kultur der Menschheit bekannt zu machen und humanistische demokratische Alternativen zu stärken gegen Langeweile, Gewalt, sektiererische und politische Vereinnahmungen.
(4) Diese Zwecke sollen u.a. verwirklicht werden durch:
- Kurse, Seminare, Vorträge
- Gesprächs- und Lesekreise
- Projektangebote
- Publikationen
- Freizeitgestaltung
- Bildungsreisen
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen
Zum Verwirklichen der Zwecke des Vereins können Zweckbetriebe eingerichtet werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können juristische Personen, vertreten durch eine namentlich festzulegende natürliche Person, und jede natürliche Person ab 14 Jahren werden.
(2) Der Antrag auf Beitritt ist beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung. Ein abgelehnter Bewerber hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand für die nächste Mitgliederversammlung zu erheben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres und zwar schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
(4) Der Ausschluß kann bei schwerwiegender Verletzung der Vereinsinteressen erfolgen und wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Das Mitglied hat das Recht, auf dieser Mitgliederversammlung angehört zu werden. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand schriftlich über den Beschluß zu unterrichten und hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand für die nächste Mitgliederversammlung zu erheben.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Einladung zu ihr muß mindestens drei Wochen vorher schriftlich erfolgen.
(2) Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung jederzeit durch den Vorstand einberufen werden; das muß der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt.
(3) Der Einladung zu allen Mitgliederversammlungen muß die Tagesordnung beigefügt werden.
(4) Beratung und Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.
Bei Beschlüssen, die die Satzung betreffen ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich, Beschlüsse zur Änderung des Zwecks des Vereins bzw. zur Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung aller Mitglieder.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beratung und Beschlußfassung über die Arbeit des Vereins
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Beschlußfassung zu den Rechenschaftslegungen von Vorstand und Geschäftsführung
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Auflösung
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin enthalten.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, von denen jeweils eines den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Vorstandsmitglieder können beim Verein angestellt werden.
§ 7 Beiträge
Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den mischKultur e.V. in Gniest, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 28.09.2014 in Gniest beschlossen.
Der Verein führt den Namen "philoSOPHIA e.V.", hat seinen Sitz in Kemberg OT Gniest und wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein versteht sich vor allem als Verein zur Förderung des Philosophierens in der Jugend- und Erwachsenenbildung.
(3) Die Tätigkeit des Vereins besteht in der Förderung und Unterstützung der politischen, kulturellen, ethischen und insbesondere philosophischen Bildung von Jugendlichen, Erwachsenen und Kindern mit dem Ziel, sie durch geeignete Bildungs- und Freizeitangebote und deren wissenschaftliche Unterstützung und Begleitung bei ihrer Lebensorientierung, Sinnfindung und Selbstbestimmung geistig zu unterstützen, sie mit der Geschichte der Philosophie und Kultur der Menschheit bekannt zu machen und humanistische demokratische Alternativen zu stärken gegen Langeweile, Gewalt, sektiererische und politische Vereinnahmungen.
(4) Diese Zwecke sollen u.a. verwirklicht werden durch:
- Kurse, Seminare, Vorträge
- Gesprächs- und Lesekreise
- Projektangebote
- Publikationen
- Freizeitgestaltung
- Bildungsreisen
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen
Zum Verwirklichen der Zwecke des Vereins können Zweckbetriebe eingerichtet werden.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können juristische Personen, vertreten durch eine namentlich festzulegende natürliche Person, und jede natürliche Person ab 14 Jahren werden.
(2) Der Antrag auf Beitritt ist beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung. Ein abgelehnter Bewerber hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand für die nächste Mitgliederversammlung zu erheben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres und zwar schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden.
(4) Der Ausschluß kann bei schwerwiegender Verletzung der Vereinsinteressen erfolgen und wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Das Mitglied hat das Recht, auf dieser Mitgliederversammlung angehört zu werden. Das Mitglied ist entsprechend vom Vorstand schriftlich über den Beschluß zu unterrichten und hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand für die nächste Mitgliederversammlung zu erheben.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Einladung zu ihr muß mindestens drei Wochen vorher schriftlich erfolgen.
(2) Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung jederzeit durch den Vorstand einberufen werden; das muß der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangt.
(3) Der Einladung zu allen Mitgliederversammlungen muß die Tagesordnung beigefügt werden.
(4) Beratung und Beschlußfassung
Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären.
Bei Beschlüssen, die die Satzung betreffen ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich, Beschlüsse zur Änderung des Zwecks des Vereins bzw. zur Auflösung des Vereins erfordern die Zustimmung aller Mitglieder.
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Beratung und Beschlußfassung über die Arbeit des Vereins
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Beschlußfassung zu den Rechenschaftslegungen von Vorstand und Geschäftsführung
- Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Auflösung
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin enthalten.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, von denen jeweils eines den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Vorstandsmitglieder können beim Verein angestellt werden.
§ 7 Beiträge
Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den mischKultur e.V. in Gniest, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 28.09.2014 in Gniest beschlossen.